Formfehler prüfen – wer hat die Kündigung unterschrieben?
Die Kündigung muss grundsätzlich von dem unterschrieben werden, der zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Dies kann immer dann problematisch sein, wenn es Vertretungsverhältnisse gibt. Bei einer GmbH ist beispielsweise grundsätzlich der Geschäftsführer vertretungsbefugt und müsste dann auch die Kündigung unterzeichnen.
Unterschreibt dagegen eine andere Person, dann ist stets zu prüfen, ob diese überhaupt vertretungsberechtigt war. Hat die betreffenden Person keine schriftliche Vollmacht beigefügt und ist die Vertretungsbefugnis auch nicht offensichtlich, dann kann der Kündigungsempfänger die Kündigung wegen der fehlenden Vollmacht zurückweisen. Die Zurückweisung muss auch schriftlich und mit Orginialunterschrift und zudem unverzüglich erfolgen.
In der Praxis kann die Zurückweisung erhebliche Konsequenzen für den Kündigenden haben, da dieser unter Umständen eine erneute Kündigung aussprechen und dabei eventuell verlängerte Kündigungsfristen beachten muss.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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