Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagen?

Anspruch auf Nutzungsausfall hat der Geschädigte dann, wenn er auf sein Fahrzeug unfallbedingt verzichten muss.

Hier geht es in erster Linie um die Zeit der Reparatur oder im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens um die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist also, dass der Geschädigte tatsächlich repariert oder ein Ersatzfahrzeug anschafft und dies dem Schädiger auch entsprechend nachweist.

Bei der Höhe des täglichen Ausfallbetrages hat es sich eingebürgert gängig Tabellen heranzuziehen, in denen die Fahrzeuge nach ihren Typenmerkmalen in Gruppen eingeteilt sind. Wesentliches Merkmal ist dabei die Motorleistung.

Natürlich kann der Geschädigte auch auf die tatsächliche Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs angewiesen sein. Er kann dann alternativ während der Reparatur oder in der Zeit der Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen nehmen.

Allerdings gibt es in der Praxis bei fast keiner anderen Schadensposition so viele Probleme mit den Versicherern, wie bei den Mietwagenkosten. Die Ursache liegt darin, dass viele Mietwagenfirmen sogenannte Unfallersatztarife anbieten, die häufig deutlich über den normalen Miettarifen liegen.

Die Versicherer weisen diese Tarife als überhöht und unverhältnismäßig zurück, die Geschädigten bleiben unter Umständen auf einem Teil der Kosten sitzen und müssen diesen gegenüber der Mietwagenfirma selbst ausgleichen.

Die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Mietwagenkosten ist umfangreich und kompliziert. Der Geschädigte ist daher gut beraten, sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages über die Erstattungsfähigkeit der Kosten zu informieren um böse Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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