Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
Gibt es bei dem Arbeitgeber einen Betriebsrat, dann muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Nicht selten weist die Anhörung des Betriebsrates Formfehler auf, in der Praxis kommt es beispielsweise hin und wieder vor, dass im späteren Kündigungsschutzverfahren andere Kündigungsgründe vorgetragen werden, als diese gegenüber dem Betriebsrat angegeben worden waren. War die Anhörung des Betriebsrates fehelerhaft, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates sollte daher im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets bestritten werden, es ist dann nämlich die Sache des Arbeitgebers, die Richtigkeit der Betriebsratsanhörung darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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