Während der Arbeitszeit eines Telefonshop-Mitarbeiters wurden mehrere hochwertige Handys aus dem zum Laden zugehörigen Lager gestohlen. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, dem Angestellten den Lohn für den entsprechenden Monat zu zahlen und kündigte das Arbeitsverhältnis. Außerdem verlangte er Schadensersatz für die gestohlenen Handys.
Das angerufene Arbeitsgericht Oberhausen entschied, dass der Arbeitgeber weder den Lohn einbehalten noch den Wert der abhanden gekommenen Ware mit Lohnansprüchen des Arbeitnehmers aufrechnen dürfe (Aktenzeichen 2 Ca 1013/11). So hafte der Angestellte nicht für Diebstähle während seiner Arbeitszeit, weil ihm höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.