Auszubildende genießen ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Während der maximal viermonatigen Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis zwar ohne Einhaltung jeglicher Fristen gekündigt werden, danach kann der Ausbilder bis zum Ende der Ausbildungszeit jedoch nur noch auf die außerordentliche Kündigung
zurückgreifen, für die ein besonders wichtiger Grund vorliegen muss, § 22 Abs. 1, 2 BBiG. Der Arbeitgeber muss in der Kündigungserklärung zudem zwingend die Kündigungsgründe angeben.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)