Herzinfarkt als Arbeitsunfall?

Von einem Arbeitsunfall im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen spricht man, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Arbeitstätigkeit durch ein von Außen auf den Körper einwirkendes unfreiwilliges Ereignis zu einem gesundheitlichen Schaden oder zu Tode kommt.

Typische von Außen einwirkende Ereignisse sind Verkehrsunfälle, Stromschläge, Verletzungen beim Betrieb von Maschinen, Baustellenunfälle und dergleichen. Innere Vorgänge sind dagegen Krankheitsvorgänge wie Kreislaufversagen oder Organversagen.

Auch ein Herzinfarkt muss nach den vorstehenden Definitionen üblicherweise als innerer Krankheitsvorgang qualifiziert werden. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der am Arbeitsplatz erlittenen Herzinfarkt durch eine äußere Ursache ausgelöst oder zumindest mitverursacht wurde. Dabei ist insbesondere an übermäßig harte oder überlange Arbeit oder sonstige außergewöhnliche physische Belastungen zu denken. Auch übermäßiger arbeitsbedingter Stress könnte relevant sein.

In der Praxis wird das Problem vorallem beim Nachweis liegen, dass der erlittene Herzinfarkt tatsächlich im Zusammenhang mit besonderer Arbeitsbelastung stand. Dies wird in der Regel nur mittels einer medizinischen Begutachtung festzustellen sein.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846