Kann der Urlaubsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

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Der Kläger ist ein Arbeitnehmer, der seit 2008 geringfügig auf 450-Euro-Basis beschäftigt ist. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses formulierte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Klausel, die einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub außer Kraft setzt. Solch eine Regelung verstößt jedoch gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz und ist daher unwirksam.

Im Laufe der Jahre hatte sich der Kläger nicht dagegen gewährt und auch keinen bezahlten Urlaub erhalten. Einige Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im August 2014, erhob er jedoch eine Klage auf Urlaubsabgeltung für die Vergangenheit. Im Streit standen die Urlaubsansprüche von 2010 bis 2013. Der Beklagte hatte den Anspruch für 2014 nach Klageerhebung erfüllt. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun für die Jahre 2011 bis 2013 teilweise Erfolg (Urteil v. 5.8.2015; Az.: 4 Sa 52/15).

LAG: nicht genommener Urlaub wandet sich in Schadensersatz

Nach Ansicht des LAG wandelt sich der nicht gewährte und nach § 7 Abs. 3 befristete Urlaubsanspruch des Arbeitnehmer in einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub um. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Schadensersatz nicht mehr in Form von Urlaub gewährt werden und müsse dann gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld entschädigt werden. Dieser Schadenersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub bzw. Geld unterliege nicht der Befristung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Das LAG wies nur den geltend gemachten Anspruch für das Jahre 2010 zurück, da insoweit bereits Verjährung eingetreten war.