Keine Abfindung bei Firmeninsolvenz

Ein Angestellter hatte nach jahrzehnte langer Betriebszugehörigkeit zur Vermeidung einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen. Die Vereinbarung sah unter anderem die Zahlung einer hohen Abfindung vor, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden sollte. Im Monat der geplanten Zahlung stellte der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der sämtliche Zahlungen einfror. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht erloschen war.

Nachdem die Vorinstanzen dem Kläger zunächst Recht gegeben hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht jetzt, dass dieser nicht wirksam von dem Aufhebungsvertrag zurückgetreten sei.

Ein Arbeitnehmer habe in solchen Fällen zwar grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, da er die Vereinbarung in der Erwartung schließe, dass ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine angemessene Abfindung gezahlt werde. Dieses Rücktrittsrecht sei jedoch dann nicht durchsetzbar, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht erfüllen könne oder dürfe. Vorliegend habe der Arbeitgeber die Abfindung wegen der erforderlichen und fehlenden Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht auszahlen dürfen.

Im Ergebnis blieb der Arbeitnehmer damit ohne Job und ohne Abfindung.

Quelle: BAG, 10.11.2011,Az: 6 AZR 357/10

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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