Keine Entschädigung ohne Indizien für Diskriminierung

Wer während der Jobsuche nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird und sich allein deswegen diskriminiert fühlt, kann noch nicht mit einer Entschädigung rechnen. Das entschied kürzlich das BAG nach Vorlage vor den EuGH.

Die in Russland geborene Klägerin hatte sich 2006 erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Sie wurde ohne Begründung nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Die Frau war der Auffassung, dass die alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt habe und daher wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert wurde.

Das BAG legte den Fall 2012 dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass die Bewerberin gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch aus Auskunft über die Gründe für ihre Ablehnung habe (Urt. v. 19.04.2012, Az. C-415/10).

Auf dieser Grundlage wies der BGH die Klage der Frau ab. So sei keine
Benachteiligung der Klägerin zu vermuten. Weder ihr Alter, ihre Herkunft oder
ihr Geschlecht, noch die fehlende Auskunft des Arbeitgebers über die Gründe der
Absage seien ausreichende Indizien für eine Diskriminierung (Urt. v. 25.04.2013,
Az. 8 AZR 287/08).