BAG: Bestechung ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer Geld seines Arbeitgebers für sich selbst verwendet oder Mitarbeitern von Kunden damit Vorteile zuwendet, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das gilt jedoch nach einer aktuellen Entscheidung des BAG dann nicht, wenn der Arbeitnehmer berechtigt annehmen durfte, dass er nicht pflichtwidrig handelt.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer von 1990 bis 2007 bei einem Unternehmen beschäftigt, das verschiedene Dienstleistungen für die Industrie erbringt.

Der Arbeitnehmer stellte während der Zeit seiner Beschäftigung in einem Werk des Auftraggebers D diverse Eigenbelege für Auszahlungen mit dem Vermerk „Auftragsunterstützung“ aus, die sich auf einen Betrag von fast 24.000 € beliefen. Als Empfänger der Gelder waren insgesamt 29 verschiedene Mitarbeiter von D genannt, auf Nachfrage kam jedoch heraus, dass lediglich vier Mitarbeiter von D Geld erhalten haben. Der Arbeitnehmer gab jedoch an, dass sowohl sein Vorgesetzter als auch der ihm übergeordnete Geschäftsbereichsleiter davon gewusst hätten.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 27.07.2006 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2006; hiergegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin wiederum forderte das aufgewendete Geld im Wege der Widerklage von dem Mann zurück und darüber hinaus ca. 2.500 €, die nach ihrer Auffassung unberechtigterweise als Leistungsentgelt gezahlt wurden.

Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, der Fall wurde dann dem BAG vorgelegt. Dessen Richter verwarfen sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung (Urteil vom 21.6.2012, Az.: 2 AZR 694/11). Es fehle an einer schuldhaften Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer vertretbar annehmen durfte, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Die Vorinstanz habe rechtmäßig festgestellt, dass der Mann aufgrund der Äußerungen seines Vorgesetzten durchaus davon ausgehen durfte, dass dieser die Ausgaben billige. Der Geschäftsbereichsleiter habe sich so ausgedrückt, dass der Eindruck beim Arbeitnehmer entstehen durfte, dass dieser freie Hand bei der Ausgabe der Beträge habe und dass es nicht auf den Wahrheitsgehalt der Angaben ankomme.

Es fehle damit folglich an einem Kündigungsgrund, so dass beide Kündigungen unwirksam sind.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

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