Ein Erzieherin die bei der katholischen Kirche beschäftigt ist, hatte ihre Homosexualität und eine eingegangene gleichgeschlechtliche Partnerschaft gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt. Die Kirche beabsichtigte daraufhin die Erzieherin zu kündigen, da deren sexuelle Ausrichtung einen schweren Verstoß gegen die kirchliche Grundordnung darstelle. Da sich die Frau in Elternzeit befindet, musste die Kirche vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes einholen. Dieses verweigerte jedoch die Zustimmung, wogegen die Kirche vor dem Verwaltungsgericht klagte.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage jetzt abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, die besonderen Elternzeit-Schutzbestimmungen würden den Interessen der Kirche auf kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehen. Allerdings sei die Kirche nach Ablauf der Elternzeit wohl zur ordentlichen Kündigung berechtigt, da die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gegen die Moralvorstellungen verstoße und die Kirche ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regele.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Kirche prüft derzeit, ob Berufung eingelegt werden soll.
Objektiv besteht hier ein eindeutiger Verstoß gegen die Antidiskriminierungsvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Allerdings genießen Glaubensgemeinschaften diesbezüglich eine Sonderbehandlung, die auch als “Kirchklausel” bezeichnet wird.