Wenn ein Käufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel am PKW selbst behebt und erst danach vom Kaufvertrag zurücktreten will, so hat er nach Auffassung des OLG
Schleswig-Holsteins keinen Anspruch auf Rückabwicklung (Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12).
Grund dafür sei, dass der Wagen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung überhaupt nicht mit einem Mangel behaftet war, da der Käufer diesen ja eben selbst hatte beheben lassen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Rücktrittsgrundes sei aber auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.
Auf den Ersatz der Reparaturkosten habe der Käufer dann keinen Anspruch, wenn der Verkäufer die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen habe und ihm kein arglistiges Verschweigen des Mangels vorgeworfen werden könne.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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