Durch eine einfache Ankündigung am schwarzen Brett hat ein Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz seinen Mitarbeitern Überstunden aufgebrummt, sie sollten ohne Begründung eine Stunde früher anfangen. Als ein Arbeitnehmer trotzdem nur in den regulären Arbeitszeiten arbeitete, wurde er abgemahnt.
Um diese Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernen zu lassen ging er sogar vor das Arbeitsgericht. Zur Begründung führte er an, dass diese einseitige Anordnung von Überstunden schon seit einigen Monaten gängige Praxis im Betrieb sei. Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht gab, trug der Arbeitnehmer in der zweiten Instanz das weitere Argument vor, dass sich in seinem Arbeitsvertrag gar keine Pflicht zur Ableistung von Überstunden finde. Das LAG entschied arbeitnehmerfreundlich (Aktenzeichen 2 Sa 559/11) mit der Begründung, dass für die Anordnung einer Mehrarbeit die Gründe entscheidend seien. Da im vorliegenden Fall aber gar keine Begründung genannt wurde, könnten die Anforderungen an eine rechtmäßige Anordnung nicht vorliegen.
So sei es einem Arbeitgeber nur gestattet Überstunden anzuordnen, wenn er sich „in einer Notlage befände, der anders nicht begegnet werden“ könne. Der Arbeitnehmermüsse aber nicht einer pauschalen Anordnung folgen, wenn keine tragfähige Begründung bestehe.
Die Abmahnungen wurden vom Gericht als ungerechtfertigt betrachtet und mussten aus der Personalakte entfernt werden.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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