Keine Verwertung einer Immobilie zur Finanzierung des Elternunterhalts

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Eine selbst genutzte Immobilie muss nicht verwertet werden, um den Unterhalt für die eigenen Eltern finanzieren zu können, so der BGH. Der Wert der Immobilie werde bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus komme eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm dann nicht in Betracht, wenn das sonstige vorhandene Vermögen des Unterhaltspflichtigen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht übersteigt.

In dem kürzlich entschiedenen Fall lebt die Mutter des Antragsgegners in einem Pflegeheim. Die Kosten für das Heim kann sie jedoch nicht vollständig alleine aufbringen, so dass die zuständige Behörde ihr Leistungen der Sozialhilfe gewährt.
Diese Leistungen verlangte die Behörde nun von dem Sohn der Bedürftigen erstattet, dieser jedoch bestritt seine Leistungsfähigkeit.

Der Sohn erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.121 €, ist Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung und hälftiger Miteigentümer eines Wohnhauses in Italien, dessen anteiliger Wert mit 60.000 € angegeben ist. Weiterhin verfügt er über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €.
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Der BGH entschied nun, dass die Entscheidung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft ist und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. So habe das OLG die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners falsch berechnet und sei von einem falschen Selbstbehalt ausgegangen (Beschluss vom 07.08.2013; Az.: XII ZB 269/12).

Weiterhin habe das OLG die Fahrtkosten des Antragsgegners für die Besuche seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl diese nach der ständigen Rechtsprechung des BGH absetzbar seien.

Das Oberlandesgericht wird daher erneut prüfen müssen, ob auf der neuen Grundlage eine Unterhaltspflicht besteht.

Darüber hinaus erörterten die Richter noch die Pflicht des unterhaltspflichtigen Kindes, den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. So bestehe diese Pflicht zwar grundsätzlich, es ergäben sich jedoch Einschränkungen. So müssten auch alle sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden und sein eigener Unterhalt dürfe nicht gefährdet werden.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

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