Land haftet bei Beschädigung eines Kfz durch Steinschlag

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Wird ein Fahrzeug durch wegschleudernde Steine beschädigt, die durch Mäharbeiten an einer Bundesstraße aufgewirbelt wurden, so muss das Land für den Schaden haften.

In dem vom BGH entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer auf der Bundesstraße in Richtung Autobahn. Auf dem seitlich angrenzenden Grünstreifen fanden Mäharbeiten statt, die durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei durchgeführt wurden.

Als der Autofahrer vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug von aufgewirbelten Steinen getroffen und beschädigt.
Die Parteien stritten über Schadensersatz und die Haftungsverteilung.

Der BGH entschied nun, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die hochgeschleuderten Steine gegeben sei (Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12).

Die Amtspflichtverletzung des Landes sei deshalb gegeben, da der Mitarbeiter der Straßenmeisterei den Grünstreifen mit der Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf vorbeifahrende Autos geschleudert werden und diese so beschädigen können.
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Dem Land obliege die Pflicht, die Verkehrsflächen so zu gestalten und zu pflegen, dass Gefahren für vorbeifahrende Autofahrer nicht begründet werden können.
Vor der Gefahr vor hochfliegenden Steinen sei der Verkehr jedoch nicht allein dadurch ausreichend geschützt, dass Warnhinweise aufgestellt wurden. Denn die Verkehrsteilnehmer könnten auch bei Wahrnehmung dieser Hinweise nicht durch ihre Fahrweise die Beschädigung ihres Fahrzeuges vermeiden.

Das Land müsse deshalb die ihm technisch und wirtschaftlich zumutbaren Schutzmaßnahmen ergreifen, so z.B. die Errichtung einer Schutzplane oder die Aufstellung eines eigenen Fahrzeugs als Schutzschild. Alternativ hätte nach Ansicht der Richter an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern gedacht werden müssen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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