Nach einem Urteil des Amtsgerichts München darf eine Kinderbetreuungsstätte den Betreuungsvertrag mit den Eltern auch ohne besonderen Grund kündigen. In dem voprliegenden Fall sah der Vertrag eine Frist von drei Monaten für eine ordentliche Kündigung vor.
Die Eltern hatten sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Kündigungsklausel berufen und vor allem pädagogische Gründe ins Feld geführt. Dem vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Das Kind könne auch in einer anderen Einrichtung betreut werden, ein solcher Wechsel sei nicht ideal, aber verkraftbar.
Quelle: AG München, Az: 222 C 8644/11
Rechtsanwalt Ali Özkan
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