Verletzung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt fristlose Kündigung

Häufig enthalten Arbeitsverträge sogenannte Geheimhaltungsklauseln, die es den Arbeitnehmern untersagen, Betriebsgeheimnisse weiterzugeben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass Verstöße gegen entsprechende vertragliche Absprachen eine frislose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer wiederholt sensible Firmendaten per Email an Dritte weitergegeben. Es handelt sich dabei um Kundendaten und technische Zeichnungen, die unter anderem an eine Konkurrenzfirma gingen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte das Arbeitsgericht erstinstanzlich zurückgewiesen, diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht bestätigt.
Nach Auffasung der Richter hat der betroffene Arbeitnehmer wiederholt und erheblich gegen seine vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen.

Er habe bewusst Informationen an Konkurrenten weitergegeben, die ohne weiteres als Betriebsgeheimnisse zur qualifizieren waren. Durch den Geheimnisverrat des Arbeitnehmers sei die Vertrauensgrundlage zum Arbeitgeber derart zerrüttet worden, dass es auch keiner vorherigen Abmahnung mehr bedurft habe. Die Interessenabwägung sei daher zu Lasten des Arbeitnehmers ausgefallen.

Quelle: LAG Rheinland Pfalz, 16.09.2011, Az: 6 Sa 278/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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