Keine Haftung des Arbeitgebers für Steuerschaden

Eine Arbeitnehmer hatte aufgrund einer langandauernden Erkrankung eine personenbedingte Kündigung erhalten und dagegen geklagt.

Das Arbeitsgericht hatte zunächst dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Kündigung für zulässig erachtet. Das Landesarbeitsgericht kam jedoch zu einer anderen Entscheidung.

Nachdem es ein medizinisches Gutachten eingeholt hatte, erklärte es die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin den gesamten rückständigen Lohn für 19 Monate auf einmal aus, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Arbeitnehmers von fast 5000 Euro führte. Diesen Betrag wollte der Arbeitnehmer jetzt gerichtlich als Schadensersatz gegen den Arbeitgeber durchsetzen, zog diesmal aber den Kürzeren.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fehlt es für eine Erstattung an einer gesetzlichen Grundlage. Die Rechtslage hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung sei nicht eindeutig gewesen, schließlich habe auch das Arbeitsgericht die Kündigung zunächst für wirksam erachtet.

Der Arbeitgeber habe daher zunächst auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen und den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abwarten dürfen. Ein Verschulden des Arbeitgebers sei unter diesen Voraussetzungen nicht erkennbar.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2011, Az: 9 Sa 155/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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