Die Klägerin war bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt, das in der Schweiz ein Schwesterunternehmen hat. Als dort eine Stelle frei wurde, beschloss die Klägerin, diese anzunehmen.
Knapp 4 ½ Jahre später wurde der Klägerin gekündigt; daraufhin verlangte diese, bei ihrem alten Arbeitgeber in Deutschland wieder weiterarbeiten zu können. Da ihr dortiges Arbeitsverhältnis nicht schriftlich gekündigt worden sei, wurde es nach ihrer Auffassung auch nie rechtswirksam beendet.
Das Hessische LAG entschied den Fall nun zum Nachteil der Klägerin (Urteil vom 26.02.2013; Az.: 13 Sa 845/12). Es habe zwar keine formgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Allerdings könne die Frau sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen. Dieser sei unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als unbeachtlich anzusehen.
Die Klägerin arbeitete nach Auffassung des Gerichts mehr als vier Jahre lang ohne jeden Bezug zu der Beklagten in der Schweiz und besann sich erstmals nach der Kündigung wieder auf das alte Arbeitsverhältnis. Das alles spreche dafür, dass die Frau selbst nicht an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geglaubt hat.
Der Zeitablauf und die genannten Umstände haben die Beklagte darauf vertrauen lassen dürfen, dass die ehemalige Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht. Daher dürfe die Klägerin sich auch nicht auf den Formmangel berufen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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