Schlecker: Zustimmung des Integrationsamtes fehlerhaft

Die schwerbehinderte Klägerin war als Bezirksleitern bei der Firma Anton Schlecker
e.K. beschäftigt. Der Insolvenzverwalter der Familie Schlecker beantragte beim
Integrationsamt die Zustimmung zu beabsichtigten ordentlichen Kündigung der
Klägerin. Die Zustimmung wurde erteilt und der Frau in der Folge gekündigt. Die
Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage sowie eine Klage gegen die
Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes. Die Klage gegen die Kündigung
ruht zur Zeit, in der Sache um die Zustimmung entschied das Verwaltungsgericht
Stuttgart kürzlich (VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013; Aktenzeichen: 11 K 3968/12).

Die Richter gaben der Arbeitnehmerin Recht, die Zustimmung des Integrationsamtes
war ermessensfehlerhaft und in der Folge rechtswidrig.

Das Integrationsamt habe sich bei der Zustimmung nur auf den sog. Interessenausgleich zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Familie Schlecker bezogen und akzeptiert, dass die Klägerin lediglich als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste stand. Ihm stand jedoch die Pflicht zu, sich zu vergewissern, dass der Interessenausgleich der besonderen Situation der behinderten Klägerin Rechnung trug.

Bei der Vorgangsweise des Integrationsamtes bleibe unklar, nach welchen Kriterien
die Sozialauswahl erfolgt ist und ob die schwerbehinderten Beschäftigten besonders beachtet wurden. Insbesondere habe der Insolvenzverwalter im Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien nicht dargelegt und wurde durch das Integrationsamt dazu auch nicht aufgefordert.