Kläger des vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Falls war der Kreisgeschäftsführer eines CDU-Kreisverbandes. Ihm wurde gekündigt, da er bei der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die bevorstehende Bundestagswahl nicht seinen Vorgesetzten, den Kreisvorstandsvorsitzenden, sondern den bisherigen Bundestagsabgeordneten
unterstützt haben soll. Darüber hinaus habe er eine E-Mail an seine Kollegen gesandt, die ebenfalls Unterstützer des bisherigen Bundestagsabgeordneten waren. Hierin bat er darum, den dienstlichen Mail-Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die nicht für „Augen und Ohren“ des Kreisvorstandsvorsitzenden bestimmt waren.
Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung (ArbG Berlin, Urteil vom 22.03.2013; Az.: 5 Ca 16516/12).
Zwar könne dem Kreisgeschäftsführer die mangelnde Unterstützung seines Vorgesetzten nicht vorgeworfen werden. Allerdings sei der Appell an seine Kollegen eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzendem. Diese Pflichtverletzung rechtfertige die fristlose Kündigung.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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