Kündigung muss nicht persönlich zugehen

Wiedereinmal musste sich ein Gericht mit Fragen der Zustellung und des Zugangs einer Kündigung beschäftigen. In dem vorliegenden Fall war die Kündigung durch einen Boten zur Wohnanschrift der Arbeitnehmerin gebracht und dort deren Schwiegervater übergeben worden. Die Arbeitnehmerin erhob die Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der drei-Wochen-Frist und stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei ihr nie wirksam zugegangen.

Dem widersprach das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Nach Ansicht der Richter reiche es aus, wenn ein volljähriges Haushaltsmitglied die Kündigung entgegennehme. Die persönliche Zustellung sei nur dann zwingend, wenn sich dies ausnahmsweise aus dem Gesetz oder dem Arbeitsvertrag ergebe. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin war damit verspätet.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2011, Az: 9 Sa 226/11