Verdacht der Unfallmanipulation auch bei undurchsichtiger Sachverhaltsschilderung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Indizien die Annahme rechtfertigen, dass ein Unfallereignis gestellt ist. Typische Umstände sind beispielsweise:

-Abgelegener Unfallort
-ungewöhnliche Unfallzeit
-keine Hinzuziehung von Polizei
-Unfallverursachung durch Leihfahrzeug
-Versicherungsvertrag wurde kurz vor dem Unfall abgeschlossen
-Hoher Schaden ohne Beschädigung tragender Fahrzeugteile
-Die Unfallbeteilligten sind einander bekannt und verschweigen dies

Je mehr typische Indizien zusammentreffen, je eher wird das Gericht vom Beweis des ersten Anscheins ausgehen, dass der Unfall manipuliert wurde. Wird ein gestellter Unfall nachgewiesen, drohen den Beteilligten auch strafrechtliche Konsequenzen.

Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt entschieden, dass schon eine widersprüchliche und undurchsichtige Schilderung des Unfallgeschehens geeignet sein kann, um den Verdacht einer Unfallmanipulation zu begründen.
Quelle: OLG Celle, 15.09.2011, Az: 14 W 28/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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