Eine ordentliche Kündigung muss erkennen lassen, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll. Dass für die Erfüllung dieser Anforderung auch ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen ausreichen kann, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11). Notwendig dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer undschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis genau enden soll.
Klägerin war eine Industriekauffrau, der nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers im Mai 2010 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigten wurde. Im Kündigungsschreiben verwies der Arbeitgeber lediglich auf die gesetzlichen Fristen, nannte jedoch keinen genauen Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis enden solle. Die Arbeitnehmerin klagte mit der Begründung, dass die Kündigung zu unbestimmt und daher rechtswidrig sei; die Vorinstanzen gaben ihr Recht.
Die Revision hatte nun Erfolg, die Richter wiesen die Klage der Frau als unbegründet ab und stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2010 geendet hat. Die Kündigungserklärung sei hinreichend bestimmt gewesen, da die Klägerin dem Schreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit hätte entnehmen können, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek
Kanzlei Schenefeld
Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969
Email info@vboe.de
Kanzlei Altona
Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg
Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846
Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn
Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508