Mindestlohn: Keine Streichung des Urlaubsgeldes

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Eine Arbeitgeberin wollte der Einführung des Mindestlohns faktisch ausweichen, indem sie einer Mitarbeiterin zwar wie gesetzlich vorgeschrieben 8,50 € pro Stunde zahlte, die Arbeitnehmerin dafür aber auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen verzichten musste.

LAG: Anrechnung auf Sonderzahlungen unzulässig

Gegen diese Änderungskündigung klagte die Arbeitnehmerin und hatte nun vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg (Urt. v. 04.03.2015; Az.: 54 Ca 14420/14). Diese Form der Anrechnung sei unzulässig. Der Mindestlohn diene nur der Vergütung der Arbeitsleistung, nicht aber der Abgeltung von anderen Ansprüchen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen. Die Sonderleistungen orientierten sich vielmehr an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dürften deshalb nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.