Transvestit muss sich für geschlechtsspezifischen Namen entscheiden

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Transvestiten fühlen sich sowohl dem männlichen, als auch dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Dass sie sich dennoch für einen Namen entscheiden müssen, der deutlich einem Geschlecht zugeordnet werden kann, macht aktuell ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach deutlich (Urteil v. 30.01.2015; Az.: AN 14 K 14.00440).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann im Jahr 2013 beim Standesamt beantragt, dass sein bisher einziger männlicher Vorname durch einen weiblichen Vornamen ergänzt werden solle, um seinem Zugehörigkeitsgefühl sowohl zum weiblichen als auch zum männlichen Geschlecht Ausdruck zu verleihen. Eine Geschlechtsumwandlung war nach eigenen Angaben zwar nicht geplant, er lebe jedoch phasenweise als Mann und als Frau.

Das Standesamt verweigerte die Namensergänzung, woraufhin der Mann Klage erhob. Vergeblich, wie sich nun zeigte. Das VG Ansbach betonte die Rechtsprechung des BVerfG, wonach einem Menschen kein Vorname gegeben werden dürfe, der seinem Geschlecht eindeutig widerspreche. Darüber hinaus gehe die Rechtsordnung davon aus, dass ein Mensch nur weiblich oder männlich sein könne.