Nazi-Stempel verwendet: fristlose Kündigung wirksam

Der Kläger war bei der Beklagten im Werksschutz beschäftigt, wo er am Werkstor den LKW-Verkehr abwickelte. Bei einer Abfertigung eines Spediteurs stempelte er die Rückseite eines Lieferscheins einmalig mit einem Stempel ab, dessen Abdrucktext „Waffen SS Berlin“ lautete. Der Spediteur gab die Warenlieferung mit dem Lieferschein später an einen Kunden weiter.

Dieser Kunde beschwerte sich bei der beklagten Arbeitgeberin über die Stempelung, woraufhin eine Anhörung des Klägers stattfand. Er erklärte, dass er den Stempel benutzt habe, ohne sich etwas Böses dabei gedacht zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte dem Mann trotzdem fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Das LAG Hamm schloss sich der Ansicht der Arbeitgeberin an und erklärte die Kündigung für wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012; Az: 15 Sa 782/12). Die Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Waffen SS Berlin“ stelle einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. So habe der Arbeitnehmer durch die Stempelung das Interesse der Arbeitgeberin an einem guten Ruf im Geschäftsverkehr in schwerwiegender Weise verletzt.

Desweiteren stelle die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers dar.

Eine vorherige Abmahnung sei hier entbehrlich, da das Verhalten so schwer wiege, dass es der Arbeitgeberin nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzuführen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

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