Wer als Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat, muss trotzdem auf andere Personen achten, die ihm unberechtigterweise die Vorfahrt nehmen könnten. Wird nämlich eine mögliche Verletzung der Vorfahrt erkennbar, muss der Vorfahrtberechtigte adäquat reagieren. Hätte eine Kollision bei Beachtung der anderen Verkehrsteilnehmer vermieden werden können, so trägt auch der Vorfahrtberechtigte eine Mithaftung, so entschied kürzlich das OLG München (Urteil vom 21.12.2012 – 10 U 2595/12).
Im entschiedenen Fall nahm eine Autofahrerin einem Motorradfahrer die Vorfahrt und verursachte so einen Unfall. Hätte der Mann, so entschied das Gericht, angemessen reagiert und trotz Vorfahrt gebremst, wäre es nach mathematischen Berechnungen nicht zu einer Kollision gekommen.
Zwar gelte im Straßenverkehr der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Allerdings hätte der Motorradfahrer, der den Pkw aus der untergeordneten Straße rausfahren sah, adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen.
Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten der Autofahrerin für angemessen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek
Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn
Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508
Kanzlei Schenefeld
Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969
Email info@vboe.de
Kanzlei Altona
Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg
Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846
www.facebook.com/vonbergnerundoezkan