Recht zur Vorfahrt ist kein Freifahrtschein

Wer als Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat, muss trotzdem auf andere Personen achten, die ihm unberechtigterweise die Vorfahrt nehmen könnten. Wird nämlich eine mögliche Verletzung der Vorfahrt erkennbar, muss der Vorfahrtberechtigte adäquat reagieren. Hätte eine Kollision bei Beachtung der anderen Verkehrsteilnehmer vermieden werden können, so trägt auch der Vorfahrtberechtigte eine Mithaftung, so entschied kürzlich das OLG München (Urteil vom 21.12.2012 – 10 U 2595/12).

Im entschiedenen Fall nahm eine Autofahrerin einem  Motorradfahrer die Vorfahrt und verursachte so einen Unfall. Hätte der Mann, so entschied das Gericht, angemessen reagiert und trotz Vorfahrt gebremst, wäre es nach mathematischen Berechnungen nicht zu einer Kollision gekommen.

Zwar gelte im Straßenverkehr der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Allerdings hätte der Motorradfahrer, der den Pkw aus der untergeordneten Straße rausfahren sah, adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen.

Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten der Autofahrerin für angemessen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

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