Wer nach einem Unfall wegen der durchzuführenden Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, der kann grundsätzlich Nutzungsausfall vom Schädiger verlangen. Das Landgericht Lübeck musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob das Gleiche für einen Geschädigten gilt, der üblicherweise mit dem Fahrrad unterwegs ist.
Nach Ansicht der Richter dürfe kein Unterschied zwischen Pkw und Fahrrad gemacht werden, sofern der Geschädigte grundsätzlich auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen sei, etwa um damit zur Arbeit zu gelangen. Da es anders als bei Fahrzeugen keine einschlägigen Tabellen für die Höhe des täglichen Ausfallbetrages gibt, orientierten sich die Richter an den üblichen Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad, was im zugrundliegenden Fall ca. 6 Euro pro Tag ausmachte.
Quelle: LG Lübeck, 08.07.2011, Az: 1 S 16/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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