Griff in die Kasse: keine Abmahnung vor fristloser Kündigung

Wieder einmal musste sich ein Arbeitsgericht mit der Frage befassen, ob ein Vermögensdelikt eines Angestellten dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Speditionsunternehmens mehr als 7000 Euro Barmittel aus der Kasse des Arbeitgebers entwendet.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung der Angestellten wirksam war. Die Pflichtverletzungen der Angestellten seien so erheblich gewesen, dass diese das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber nachhaltig zerstört hätten.

Seit der sogenannten Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2010 herrscht keine Rechtsklarheit mehr, in welchen Fällen von Vermögensdelikten eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich sein soll. Damals hatte das BAG die fristlose Kündigung einer Kassiererin, die Pfandbons im Wert von 1,30 Euro entwendet hatte, vor allem im Hinblick auf deren lange Betriebszugehörigkeit für unwirksam gehalten.

Quelle:  LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2012, Az: 11 611/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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