Unterhalt: Rückstände müssen binnen eines Jahres geltend gemacht werden

Das OLG Thüringen hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass Unterhalt grundsätzlich dafür gedacht sei, um den Bedarf des Unterhaltsberechtigten für das tägliche Leben sicherzustellen. Deshalb sei es rechtsmissbräuchlich, Unterhaltsrückstände zu vollstrecken, die lange Jahre aufgelaufen seien und defakto nicht mehr der Deckung des laufenden Bedarfs dienten. Als Frist nannten die Richter einen Zeitraum von einem Jahr, in dem Rückstände noch vollstreckbar seien.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine mittlerweile volljährige Tochter Unterhaltsrückstände in Höhe von ca. 15.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Vater durchsetzen wollen.

Meines Erachtens handelt es sich hier um eine Entscheidung, die nicht generell auf alle Fälle der Unterhaltsrückstände angewendet werden kann. Erforderlich ist stets eine Billigkeitsentscheidung unter Abwägung aller Umstände.

Quelle: OLG Thüringen, 17.01.2012, Az: 2 UF 385/11

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