Scheidung mit Auslandsbezug: in der Regel gilt jetzt deutsches Recht

Bei Ehen mit Auslandsbezug gibt es jetzt eine grundlegende Neuregelung. Am 21.06.2012 ist die sogenannte ROM III-Verordnung in Kraft getreten. Für Scheidungsverfahren ist demnach ab sofort das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Somit gilt ab sofort auch für in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, dass deutsches Recht für ihr Scheidungsverfahren anwendbar ist und nicht mehr wie bisher türkisches Recht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eheleute ausdrücklich eine andere Rechtswahl getroffen haben. Diese Rechtsänderung hat auch in der Praxis erhebliche Auswirkungen, da deutsches Scheidungsrecht in der Regel ein Trennungsjahr erfordert, anders als beispielsweise türkisches Recht.

Die Neuregelung gilt nur für neue Anträge ab dem 21.06.2012, für bereits laufende Verfahren bleibt es bei der alten Rechtslage.

Rechtsanwalt Ali Özkan
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