Sonderkündigungsschutz Teil 4: Befristung

Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, dann kann dieses gem. § 15 Abs. 3 TzBfG nicht ordentlich gekünigt werden, sofern es keine anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag gibt. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann insoweit ebenfalls einen besonderen Bestandsschutz auslösen.