Im Falle der Scheidung gehört es zu den sogenannten Folgesachen, dass die Eheleute auch den gemeinsamen Hausrat aufteilen. In den meisten Fällen erfolgt dies unproblematisch und schon zum Zeitpunkt einer räumlichen Trennung. Vollzieht sich die Aufteilung nicht faktisch, nämlich dadurch, dass der die Ehewohnung verlassende Partner einfach “seinen Teil” mitnimmt, dann sind die Eheleute mit einer einvernehmlichen und fairen Aufteilung gut beraten.
Gelingt es den Eheleute nicht über den Hausrat Einvernehmen zu erzielen, dann muss das Gericht auf Antrag entscheiden. Das Gericht wird in der Regel solche Hausratsgegenstände demjenigen Ehegatten zusprechen, der daran Alleineigentum hat. Im Übrigen wird sich auch das Gericht um eine insgesamt gerechte und zweckmäßige Aufteilung bemühen.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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