Sonderkündigungsschutz Teil 3: Schwerbehinderung

Gemäß §§ 85 ff. SGB IX genieße Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer neben dem allgemeinen Kündigungsschutz sogenannten Sonderkündigungsschutz.

Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist dabei derjenige, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wurde. Personen mit einem GdB von 30 können auf Antrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Ebenso wie beim allgemeinen Kündigungsschutz greif der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Möchte ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, dann muss er zuvor die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen. Stimmt das Integrationsamt zu, dann muss die Kündigung binnen eines Monats ausgesprochen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können gegen eine für sie negative Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen, allerdings hat dieser keine aufschiebende Wirkung.

Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers, dann muss dieser den Arbeitgeber innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung in Kenntnis setzen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer erst einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt hat, darüber aber noch nicht entschieden wurde.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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