Das OLG Brandenburg hat in einer aktuelle Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass der gerichtlich angeordnete Entzug der elterlichen Sorge nur die ultima ratio, also das allerletzte Mittel sein darf. Nur wenn zweifellos feststehe, dass andernfalls eine seelische, geistige oder körperliche Gefährdung des Kindeswohls eintrete und auch keine anderen Maßnahmen (etwa durch die Familienhilfe) erfolgversprechend seien, komme eine entsprechende Entscheidung auf Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht. Im Übrigen müsse bei der Reglung des Sorgerechts stets ein ausdrücklicher und nachvollziehbarer Wunsch des Kindes Berücksichtigung finden.
Quelle: OLG Brandenburg, 24.02.2012, Az: 10 UF 360/11
Rechtsanwalt Ali Özkan
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