VG Düsseldorf: Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung nicht feststellbar

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der vorherigen Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jetzt in einem aktuellen Fall festgestellt, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einer schwerbehinderten Angestellten rechtmäßig war. Das Integrationsamt habe die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollständig und zutreffend gegeneinander abgewogen. Das Gericht konnte dabei einen besonderen Zusammenhang zwischen dem Sonderkündigungsschutz und der ausgesprochenen Kündigung nicht feststellen, da die Kündigung aufgrund wiederholten Verstoßes der Arbeitnehmerin gegen die Pflicht zur Anzeige ihrer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei.

Quelle: VG Düsseldorf, 13.07.2012, Az: 13 K 3548/12

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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