Gleichstellungsbeauftragte können während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden, §§ 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG, 15 Abs. 2 KSchG. Dasselbe gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG für die Zeit von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit.
Landesgesetzliche Vorschriften können den besonderen Kündigungsschutz für Gleichstellungsbeauftragte weiter konkretisieren.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
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