Sonderkündigungsschutz Teil 7: Gleichstellungsbeauftragte

Gleichstellungsbeauftragte können während ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden, §§ 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG, 15 Abs. 2 KSchG. Dasselbe gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 KSchG für die Zeit von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit.

Landesgesetzliche Vorschriften können den besonderen Kündigungsschutz für Gleichstellungsbeauftragte weiter konkretisieren.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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