Erbrecht: nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt

Die Erblasserin war am 05.07.2012 verstorben. Das Nachlassgericht stellte dem Sohn der bereits vorverstorbenen Halbschwester den Erbschein aus, so dass er als Erbe galt. Er leitete sein Erbrecht von seiner verstorbenen Mutter ab, die denselben Vater hatte wie die
Erblasserin.

Die Mutter des im Erbschein ausgewiesenen Erbe war allerdings ein nichteheliches Kind, denn ihr Vater war noch mit der Mutter der Erblasserin verheiratet.

Erst am 29.05.2009 wurde das Erbrecht nichtehelicher Kinder dem der ehelichen Kinder angenähert. Maßgeblich für die Beurteilung der Erbfolge in solchen wie dem entschiedenen Fall ist deshalb, ob der Erbfall vor oder nach dem Stichtag des 29.05.2009 eintrat.

Aufgrund dieser undurchsichtigen Rechtslage verlangte eine Erbin vierter Ordnung die Einziehung des Erbscheins, so dass der Sohn der Halbschwester der Erblasserin nicht mehr als Erbe ausgewiesen werde. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, das OLG München bestätigte die Entscheidung (Beschluss vom 21.01.2013, Az.: 31 Wx 485/12).

Für die Erbfolge sei nicht erheblich, dass der Vater der Erblasserin bereits 1950 und die nichteheliche Tochter des Vaters, also die Halbschwester der Erblasserin, im Jahr 2005 verstarb. Schließlich habe sich der maßgebliche Erbfall der Erblasserin erst  2010, d.h. nach dem relevanten Stichtag, ereignet. Deshalb sei das Erbrecht der Halbschwester und das von diesem abgeleitete Erbrecht ihres Sohnes gegeben;
damit seien die Voraussetzungen der Einziehung des Erbscheins nicht gegeben.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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