Straßenverkehr: wie Boards, Segways, Inlineskates und Co. behandelt werden

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Die StVO kennt einige Arten von Fahrzeugen; dennoch bevölkern immer wieder neue Fortbewegungsmittel die Straßen, die von der StVO nicht anerkannt sind. Wie diese behandelt werden, ist insbesondere bei Unfällen problematisch.
Ob zum Beispiel Waveboards und Longboards den Bürgersteig benutzen dürfen oder sogar müssen, ist nicht klar geregelt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das jeweilige Gefährt als „Besonderes Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO gilt und damit auf dem Gehweg genutzt werden muss. Überwiegend wird mittlerweile davon ausgegangen, dass die Vorschrift tatsächlich Long- und Waveboards erfasst und diese somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen genutzt werden dürfen.
Wird ein Skateboard beispielsweise jedoch nicht als Fortbewegungsmittel sondern als Sportgerät eingestuft, so darf es nur auf Sportflächen und nicht im Straßenverkehr genutzt werden.
Die rechtliche Behandlung von Inlineskates hat der BGH bereits im Jahr 2002 eindeutig festgelegt: sie sind „besondere Fortbewegungsmittel“ i.S.d. § 24 Abs. 1 StVO, weshalb für sie die Regeln des Fußgängerverkehrs gelten.
Die neumodischen Segways werden vom Gesetzgeber als „elektronische Mobilitätshilfen“ bezeichnet und sind erst seit 2009 im Straßenverkehr zugelassen. Für sie wurde die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) geschaffen, nach der sich bestimmt, wo die Fahrzeuge genutzt werden dürfen und wo nicht.
Erlaubt ist die Nutzung von Segways danach auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegfurten. Notfalls darf auch die Straße genutzt werden, soweit anderenfalls nur Bürgersteige vorhanden sind.
Gegenüber Fußgängern ziehen Segways übrigens den Kürzeren: nach § 7 Abs. 5 MobHV müssen Segway-Fahrer Fußgängern den Vorrang einräumen und sich im Zweifelsfall deren Geschwindigkeit anpassen.