Zwei zum Streitzeitpunkt noch verheiratete, jedoch seit geraumer Zeit getrennt lebende Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten sich über das Sorgerecht. Grundsätzlich sollte es beiden Elternteilen zustehen, sie übten also die gemeinsame Sorge aus. Der Umgang zwischen Vater und Kind war jedoch erschwert, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kam.
Als die Kindsmutter beabsichtigte, mit ihrem neuen Lebensgefährten und dem Kind nach Italien umzuziehen, beantragte sie die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts.
Das Familiengericht lehnte den Antrag in erster Instanz ab, auch die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Koblenz hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 4. Mai 2010A, Az.: 11 UF 149/10). Die elterliche Sorge sei nur dann einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der bisherigen gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am Besten entspreche.
In diesem Fall komme hinzu, dass dem Elternrecht des gegnerischen Elternteils aus Art. 6 GG das Recht des die alleinige Sorge beantragenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüberstehe. Die Grundrechte seien dabei fair in Ausgleich zu bringen, wobei jedoch entscheidend sei, welche Lösung dem Kindeswohl am Ehesten entspreche. Die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter komme daher nur dann in Betracht, wenn hinreichende Gründe für einen Umzug ins Ausland bestünden, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Vaters und des Kindes.
Die Richter glaubten, dass von einem Umzug nach Italien zu erwarten sei, dass der Umgang zwischen Vater und Kind gänzlich unterbunden werden würde. Demgegenüber stünde die Tatsache, dass die Mutter in Italien keine gefestigten sozialen Kontakte habe und das Kind nur aus seinem sozialen Gefüge in Deutschland herausgerissen würde. Auch andere wichtige Gründe für den Umzug habe die Kindsmutter nach Ansicht der Richter nicht darlegen können.
In einem solchen Fall müsse das Recht auf örtliche Freizügigkeit im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Vaters zurücktreten. Die alleinige Sorge könne daher nicht auf die Kindsmutter übertragen werden, es bleibe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.