Studium und Unterhalt: auch 24jährige dürfen Studium beginnen

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Eine junge Frau hatte im Jahr 2008 ihr Abitur abgelegt und begann unmittelbar danach ein Studium in den Niederlanden. Dieses brach sie nach zwei Jahren ab, woraufhin mehrere Praktika und ein Auslandsaufenthalt folgten. 2011 begann sie dann erneut ein Studium im Fach Journalistik und forderte von ihrem Vater, der getrennt von Mutter und Tochter lebte, die Zahlung von Unterhalt. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass seine Unterhaltspflicht mit dem Abbruch des ersten Studiums weggefallen sei. Seine Tochter sei darüber hinaus nicht geeignet für ein Studium der Journalistik und habe daher keinen Unterhaltsanspruch.

Das AG Dortmund schloss sich der Auffassung des Vaters nicht an und stellte seine Zahlungspflicht ab Beginn des zweiten Studiums fest. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Vaters vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg (Beschl. v. 05.02.2013; Az.: 7 UF 166/12).

Die Tochter sei für das Journalistikstudium geeignet, was unter anderem ihre Leistungen in dem Studiengang bestätigen würden. Darüber hinaus gelte das Studium als ihr Erststudium, so dass der Vater unterhaltspflichtig sei. Wenn ein Jugendlicher direkt nach seinem Schulabschluss keine Ausbildung bzw. kein Studium beginne, sei er für die folgende Zeit nicht bedürftig. Den Unterhaltsanspruch für die Zukunft könne der bzw. die Betroffene dadurch jedoch nicht verwirken, so die Richter. Jungen Menschen müsse eine Orientierungsphase für die Berufswahl zugebilligt werden, deren Dauer sich insbesondere nach Alter und Entwicklungsstand des Unterhaltsbedürftigen richte. Im vorliegenden Fall sei die Zeit zwischen Abitur und Studium noch im Rahmen, weshalb eine Unterhaltspflicht des Vaters bejaht werden müsse.