Vor einer anstehenden OP hatte ein Mann handschriftlich verfügt, wie sein Nachlass für den Fall seiner Versterbens bei dem ärtzlichen Eingriff aufgeteilt werden sollte. Der Mann überlebte die OP, verstarb aber sechs Jahre später. Die Hinterbliebenen stritten sodann darüber, ob das Testament noch immer Gültigkeit entfalten sollte.
Das OLG München ist jetzt im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erblasser seinen Nachlass generell regeln wollte, und nicht nur für den Fall der Versterbens bei der Operation. In der Erwähnung der anstehenden OP sahen die Richter lediglich ein Motiv dafür, weshalb der Erblasser gerade zu diesem Zeitpunkt seinen letzten Willen formulierte.
Quelle: OLG München, 15.05.2012, Az: 31 Wx 244/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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