BAG zur Versetzung einer Flugbegleiterin

Eine Flugbegleiterin wurde von ihrem Arbeitgeber von Hannover nach Frankfurt versetzt, hilfsweise sprach der Arbeitgeber eine entsprechende Änderungskündigung aus. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin gegen die Versetzung.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass der Arbeitgeber keine vertragliche Festlegung des Arbeitsortes vorgenommen habe, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt worden war, dass die Angestellte im gesamten Unternehmen eingesetzt werden könne. Die Richter stellten zudem fest, dass sich die Arbeitnehmerin nicht darauf berufen könne, der Arbeitgeber habe über Jahre nicht von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und sei deshalb nicht mehr zur örtlichen Versetzung befugt.

Quelle: BAG, 13.06.2012, Az: 10 AZR 296/11