Über Arbeitszeit getäuscht: fristlose Kündigung rechtmäßig

Eine Angestellte im öffentlichen Dienst hatte für einen Tag 13 Uhr als Dienstende angegeben, der Arbeitgeber konnte indes nachweisen, dass die Angestellte die Dienststelle bereits ca. eine halbe Stunde früher verlassen hatte. Der Arbeitgeber sprach deshalb wegen Arbeitszeitbetruges eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die Kündigungsschutzklage der Angestellten wurde vom zuständigen Arbeitsgericht abgewiesen, jetzt blieb auch ihre Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos.

Nach Ansicht der Richter waren die vorsätzlichen Manipulationen an der Arbeitszeiterfassung geeignet. um eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu begründen. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität der Arbeitnehmerin sei dadurch erschüttert worden.

Auch einer vorherigen Abmahnung der Angestellten bedrufte es nach Auffassung des LAG nicht mehr, da diese zuvor schon wiederholt wegen unbefugter Benutzung des Internets abgemahnt worden sei.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2012, Az: 9 Sa 676/11