Unfall bei Trunkenheit: Versicherer kann vollen Regress verlangen

Ein Autofahrer hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Sein Kfz-Haftpflichtversicherer hatte daraufhin Fremdschäden reguliert und im Innenverhältnis wegen grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung vollständigen Ersatz von dem Schädiger verlangt.

Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jetzt die Frage zu beantworten, ob die neue Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes, die von einer Kürzung des Anspruchs spricht, auch einen kompletten Wegfall, also eine Kürzung auf Null ermöglicht.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter können die Versicherer auch nach der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich eine vollständige Kürzung vornehmen, müssen dabei jedoch die Umstände des Einzelfalls abwägen. Eine vollständige Kürzung kommt nach Ansicht des BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Quelle: BGH, 11.01.2012, Az: IV ZR 251/10