Arbeitsvertrag: 13 aufeinanderfolgende Befristungen nicht zwingend unzulässig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes liegt auch bei einer 13-fachen aufeinanderfolgenden Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zwingend ein Verstoß gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge vor.

Nach Ansicht der Richter sei es die Sache der nationalen Behörden, bei der Frage der Unzulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zahl und Gesamtdauer der mit dem gleichen Arbeitgeber in der Vergangenheit geschlossenen Arbeitsverträge. Aus Dauer und Anzahl folge jedoch nicht per se der Rückschluss auf einen Mißbrauch gegen die Bestimmungen.

Quelle: EuGH, 26.01.2012, Az: C-586/10