Unfall mit Feuerwehr im Einsatz: Haftungsquote von 100%

feuerwehr

Eine Frau befuhr mit ihrem Pkw eine Straße in Magdeburg, die als Schnellstraße ohne Kreuzungen konzipiert ist und auf der eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gilt.

Ebenfalls auf diesem Magdeburger Ring fuhren zur gleichen Zeit drei Feuerwehr-Fahrzeuge mit Blaulicht und angeschaltetem Martinshorn, um sich den Weg zu einem Wohnungsgroßband frei zu machen. Die Kolonne fuhr gerade noch innerhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeitsgrenzen.

Die Fahrerin des Pkw empfand die Feuerwehr-Autos jedoch als zu langsam und setzte zum Überholvorgang an. Als sie auf Höhe des mittleren Einsatzfahrzeugs war, scherte dieses ebenfalls aus um einem Hindernis auf der Fahrbahn auszuweichen. Die beiden Fahrzeuge kollidierten leicht, es kam jedoch zu einem materiellen Schaden an beiden Autos.

Die Frau verlangte von der Feuerwehr den Schaden in Höhe von 2.000 € ersetzt, der an ihrem Wagen entstand.

Landgericht: Feuerwehr ist Vorrang zu gewähren

Das Landgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin nicht an (Az.: 10 O 1964/10). Die Frau hätte die Kolonne nicht überholen dürfen, erst recht nicht mit Blick darauf, dass diese ebenfalls knapp am Tempolimit fuhr. Überholen sei nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fahre.

Darüber hinaus müsse jeder Verkehrsteilnehmer den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr mit Sirene und Blaulicht umgehend den Weg frei machen. Dazu zähle auch, dass die Kolonne nicht überholt werden dürfe. Schließlich entstehe dadurch eine noch größere Gefahrenquelle.