Eine Frau ging als Erbin zu der Sparkasse, bei der der Erblasser sein Konto errichtet hatte. Obwohl sie durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung ihre Erbenstellung nachweisen konnte, verweigerte der Sparkassenmitarbeiter ihr dennoch unter Hinweis auf die AGB des Kreditinstituts eine Auszahlung des Vermögens des Erblassers. Die Erbin musste daraufhin kostenpflichtig einen Erbschein ausstellen lassen, um sich bei der Sparkasse legitimieren zu können.
OLG Hamm: Erbschein muss nicht vorgelegt werden
Das OLG Hamm entschied nun, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Sparkasse unwirksam seien, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden (Urteil vom 01.10.2012; Az.: I-31 U 55/12). Nach Ansicht der Richter sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht mittels eines Erbscheins nachzuweisen. Er habe auch andere Möglichkeiten, um seine Erbenstellung kenntlich zu machen. Eine Pflicht zur Erbscheinvorlage würde in vielen Fällen zu einer unerträglichen Belastung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.
Eine pauschale Pflicht zur Vorlegung eines Erbscheins sei daher unangemessen und folglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Sparkasse müsse den Nachweis der Erbenstellung auch dann akzeptieren, wenn er mittels eines anderen zuverlässigen Dokumenten geführt werde.
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