Urteil zur Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Die Klägerin war zwischen 2004 und 2011 bei der Beklagten als Verpackerin beschäftigt und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 6,30 €.

Die Beklagte hatte mit der B-GmbH einen „Werkvertrag“ geschlossen, nach dem die Beklagte “fachgerechte Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion mit den dazu notwendigen Verpackungs- und Nebentätigkeiten durchführt. Die zu erbringenden Leistungen richten sich nach Bedarf des Auftraggebers (…).”

Die Beklagte setzte die Klägerin in den Räumen und während der üblichen Arbeitszeiten der B-GmbH ein.

Nachdem die Klägerin aus dem beklagten Unternehmen ausschied, machte sie geltend, dass zwischen den beiden kein Werkvertrag, sondern ein verdecktes Leiharbeitsverhältnis bestanden habe. So habe ihr Vorarbeter sie täglich nach den Anweisungen der B-GmbH eingeteilt und sie habe immer wieder mit anderen Beschäftigten der B-GmbH zusammengearbeitet. Darüber hinaus sei sie allein von Vorarbeitern der B-GmbH kontrolliert worden. Schließlich sei sie beim Ausfall von Mitarbeitern der B-GmbH oder von Beschäftigten anderer Leihfirmen als Ersatz eingesetzt worden, wobei diese Tätigkeiten dann auf Stundenbasis abgerechnet wurden.

Die Klägerin verlangte mit der Klage Zahlung der Lohndifferenz zwischen ihrer Vergütung und der Vergütung von vergleichbaren Stammarbeitern der B-GmbH in Höhe von insgesamt knapp 19.000 €.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt (Az.: 15
Sa 1217/12
). Für die Richter sei für die Abgrenzung von Werkvertrag zu
Leiharbeit vor allem die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung des
Beschäftigten in den Betrieb maßgeblich. Fehle es an einer abgrenzbaren
Leistung, so sei dies ein Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung. Das gelte
zumindest dann, wenn der Auftraggeber den Gegenstand der zu erbringenden
Leistung durch seine Anweisungen überhaupt erst bestimme. Genau dies sei
vorliegend der Fall.

Allein auf Grundlage des Werkvertrags sei für die Beklagte völlig unklar gewesen, welche Tätigkeit sie eigenverantwortlich erfüllen sollte; der Vertragsgegenstand war auf dieser Basis noch nicht konkretisiert.

Darüber hinaus habe sich die Leistung der Klägerin allein nach dem jeweiligen Bedarf der B-GmbH gerichtet.

All dies reiche aus, um im entschiedenen Fall eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz der Vergütung.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

www.rechtsanwalt-quickborn.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan